Satzung

Satzung Cassel Creative Competence (e.V.)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen cassel creative competence ev.
(2) Sitz des Vereins ist Kassel. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Für alle sich aus der Satzung und der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins für alle Beteiligten Gerichtsstand.

§ 2 Aufgaben
(1) Cassel Creative Competence e.V. fördert das kreative Potential der Region in Nordhessen und rückt die Gestaltung vermehrt in den Mittelpunkt wirtschaftlicher und kultureller sowie sozialer Fragestellungen.
(2) Die Zentrierung von Gestaltung betrifft alle Bereiche mit hoher
schöpferischer Kraft wie ... Architektur, Design, Fotografie, Kunsthandwerk, visuelle Kommunikation und Werbung.
(3) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
1. Transparenz und Vernetzung der Kreativregion herzustellen und deren Präsentation in und außerhalb der Region,
2. Aus- und Weiterbildung von kreativen Menschen zu fördern,
3. Präsentation von Entwürfen und Erzeugnissen des freien Gewerbes, der freien Berufe und der Hochschulen sowie die Veranstaltung von Wettbewerben,
4. Ausrichtung einer fünfjährlichen Designveranstaltung und Ausstellung in der Documentastadt Kassel zur Präsentation internationalen Designs.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung einer juristischen Person.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet oder in sonstiger Weise sich vereinsschädigend verhält. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein von der Ausschließung in Kenntnis.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen Dritter.
(2) Die Vereinsmitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Er wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Mitgliedsbeiträge werden für
- natürliche Personen,
- juristische Personen und
- Personenvereinigungen gestaffelt.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens am 03. Werktag eines jeden Kalenderjahres fällig.

§ 6 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereines sind:
1. Die Mitgliederversammlung;
2. Der Vorstand;
3. Die Geschäftsführung.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
2. Die Entlastung des Vorstandes;
3. Die Erörterung des Arbeitsprogrammes;
4. Die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
5. Die Genehmigung des jährlich vorzulegenden Geschäfts- und Kassenberichtes;
6. Die Wahl des Rechnungsprüfers;
7. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
8. Die Änderung der Satzung;
9. Die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung trifft jährlich mindestens einmal zusammen.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung. Sie enthält eine Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem festgesetzten Termin müssen mindestens 14 Tage liegen. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangt.
(4) Die Vertretung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung ist zulässig. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

§ 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied oder dessen Vertretung eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Beteiligung kann die Beschlußfähigkeit hergestellt werden, wenn dies mehr als 2/3 der anwesenden Mitglieder (Vertreter) beantragen.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitgliedern. Bei Wahlen findet eine geheime Abstimmung statt. Auf Antrag kann auch offen abgestimmt werden.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von zwei bei der Beschlussfassung anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet und vertritt den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand besteht aus drei gewählten Mitgliedern.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wahl bzw. Bestellung für weitere Amtsperioden ist möglich.
(3) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden des Vorstandes und seinen ersten Stellvertreter sowie einen weiteren Stellvertreter zur Vertretung des Vereins nach außen gemäß § 9 Absatz 4. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Vorstandsmitglied von der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit gewählt.
(4) Im Vorstand entscheidet die Stimmenmehrheit.
(5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den gewählten Vorstandsmitgliedern aus ihrem Kreis gewählt.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ein.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist.
(9) Beschlüsse können in dringenden Fällen auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(10) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von zwei bei der Beschlussfassung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 10 Die Geschäftsführung
Der Vorstand bestellt als Geschäftsführer einen besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB zum Aufgabengebiet des besonderen Vertreters gehören:
1. Geschäfte der laufenden Verwaltung bis zum Wert von jeweils € 10.000,00; mit Ausnahme der Aufnahme von Krediten und der Übernahme von Bürgschaften und Garantien.
2. Soweit die zum besonderen Vertreter bestellte Person über das Aufgabengebiet hinaus rechtsgeschäftlich tätig wird, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Vorstandes als gesetzlichem Vertreter des Vereins.

§ 11 Beirat
Der Vorstand beruft einen Beirat. Zu den Mitgliedern des Beirats sollen Persönlichkeiten berufen werden, die in der Lage und bereit sind, kraft ihres Sachverstandes und ihrer Erfahrung die Erfüllung der Aufgaben des Vereins zu fördern. Er berät den Vorstand in fachlichen Angelegenheiten des Vereins. Die Mitgliedschaft im Beirat beträgt zwei Jahre. Wiederberufung ist möglich. Dem Beirat gehören höchstens 10 ehrenamtliche Mitglieder an.

§ 12 ...
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Hessen (Ministerium für Wissenschaft und Kunst), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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